Nebentätigkeit

Nebentätigkeit
Ne|ben|tä|tig|keit 〈f. 20als Nebenberuf ausgeübte zusätzliche Tätigkeit; Sy Nebenbeschäftigung ● ein Großteil der Studenten finanziert ihr Studium durch \Nebentätigkeiten

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Ne|ben|tä|tig|keit, die:
Nebenbeschäftigung.

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Nebentätigkeit,
 
Recht: eine Tätigkeit, die neben dem Hauptberuf (Hauptamt) ausgeübt wird. - Bei Beamten ist die Nebentätigkeit die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung. Ein Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Eine Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Beamter auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde zur Ausübung einer Nebentätigkeit verpflichtet; sonst sind Nebentätigkeiten gegebenenfalls genehmigungspflichtig. Die Genehmigung einer freiwilligen Nebentätigkeit ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit mit den dienstlichen Pflichten nicht kollidiert. Die Vergütungen aus Nebentätigkeiten (Nebeneinkünfte) müssen zum Teil bis auf bestimmte Sockelbeträge abgeliefert werden. Einzelheiten sind in den Nebentätigkeitsverordnungen des Bundes und der Länder geregelt. - Im Arbeitsrecht ist die Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig, soweit damit das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird. Beschränkungen können sich aus gesetzlicher Regelung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. - Im Einkommensteuerrecht unterliegen nichtselbstständige Einkünfte aus einem zweiten Arbeitsverhältnis grundsätzlich der Lohnsteuer (Steuerklasse VI); Nebeneinkünfte, die nicht der Lohnsteuer unterliegen (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), werden der Einkommensteuer unterworfen, sofern die Summe dieser Nebeneinkünfte 800 DM übersteigt (§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz).

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Ne|ben|tä|tig|keit, die: Nebenbeschäftigung: Den Kommissaren soll es künftig strenger als bisher untersagt sein, entgeltliche oder unentgeltliche -en auszuüben (Handelsblatt 28. 1. 99, 9).

Universal-Lexikon. 2012.

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